1. Hauptsacheverfahren

Die Gerichtsgebühren richten sich im erstinstanzlichen Verfahren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 FamGKG-KV (Vorbem. 1.3.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FamGKG-KV). Für das Verfahren entsteht eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1320 FamGKG-KV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 1321 FamGKG-KV auf 0,5 ermäßigt.

Im Beschwerdeverfahren entsteht eine 3,0-Gebühr nach Nr. 1322 FamGKG-KV, die sich nach den Nrn. 1323, 1324 FamGKG-KV auf 0,5 bzw. 1,0 ermäßigen kann. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Nrn. 1325 bis 1327 FamGKG-KV.

Im Verfahren auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde entsteht nach Nr. 1328 FamGKG-KV eine 1,0-Gebühr, soweit der Antrag abgelehnt wird. Im Übrigen ist das Verfahren gebührenfrei.

2. Einstweiliges Anordnungsverfahren

In einstweiligen Anordnungsverfahren entsteht eine 1,5-Verfahrensgebühr (Nr. 1420 FamGKG-KV), die sich nach Nr. 1421 FamGKG-KV auf 0,5 ermäßigt, wenn keine Entscheidung ergeht.

Im Beschwerdeverfahren entsteht eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KV, die sich nach Nr. 1423 FamGKG-KV auf 0,5 und nach Nr. 1424 FamGKG-KV auf 1,0 ermäßigen kann.

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