Die Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nicht Sache des Anwalts, sondern Sache des Mandanten. Der Anwalt wird den Mandanten darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Anfechtung besteht, und ihm im Falle einer unzutreffenden Festsetzung zur Anfechtung raten. Er muss dann allerdings auch darauf hinweisen, dass hierfür eine gesonderte Vergütung anfällt (Vorbem. 4 Abs. 5; Vorbem. 5 Abs. 4 VV). Erteilt der Mandant dann nicht den Auftrag, den Kostenfestsetzungsbeschluss anzufechten, wird er sich gegenüber dem Anwalt jedenfalls nicht auf die Bindungswirkung berufen können.

Gleiches gilt auch dann, wenn es sich um ein rechtschutzversichertes Mandat handelt. Dann muss der Rechtsschutzversicherer entscheiden, ob er den Festsetzungsbeschluss anfechten will oder nicht.

Norbert Schneider

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