Grds. muss für ein Rechtsmittel eine Beschwer gegeben sein. Liegt eine solche nicht vor, treffen den Gläubiger also keine Nachteile – ist er nicht tangiert und grds. nicht befugt, ein Rechtsmittel einzulegen. In seiner Entscheidung v. 24.11.2022 (IX ZB 15/22) sprach der BGH einem Gläubiger dann kein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Verwaltervergütung (tatsächlich) zu, wenn durch das Rechtsmittel "in der Quote" kein Beschwerdewert erreicht wird. Konkret wären in der Entscheidung vom 24.11.2022 durch das Rechtsmittel gegen die Vergütung eine Zuteilung für den Gläubiger nur i.H.v. ca. 50,00 EUR erreicht worden, was unter dem Beschwerdewert von 200,00 EUR liegt. Folglich ist nach dem BGH nur dann ein Rechtsmittel gegeben, wen eine tatsächliche "Verbesserung" von über 200,00 EUR – also eine Beschwer von mindestens diesem Betrag vor liegt – gegeben ist. Der Senat wies – in der aufgeführten Entscheidung – darauf hin, dass die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung unzulässig ist, wenn ein Beschwerdewert (und damit die Beschwer) nicht erreicht wird. Gem. § 64 Abs. 3 S. 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Wie bei einer Berufung beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes dabei nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den Festsetzungsbeschluss in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.4.2012 – IX ZB 162/10, ZInsO 2012, 972). Entscheidend ist daher ausschließlich die individuelle Beschwer des Beschwerdeführers, mithin die Differenz zu der im Erfolgsfall höheren Quote (so auch Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., 2019, § 64 Rn 21).

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