Auch ist eine 0,8-Verfahrensgebühr aus der Hauptsache entstanden, weil die Antragstellerin mit dem Mahnbescheidsantrag bereits den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hatte. Dieses gehört nicht mehr zum Mahnverfahren, sondern zum nachfolgenden streitigen Verfahren und löst damit für die Antragsgegnerin eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100 ff. VV aus (OLG Köln AGS 2007, 344). Wird ein Anwalt zugleich mit dem Auftrag zur Erhebung des Widerspruches mit der Führung eines zu erwartenden Prozesses beauftragt, so sind die von ihm über die bloße Einlegung des Widerspruches hinaus entfalteten Tätigkeiten, die sinnvoll auf die Erfüllung des ihm erteilten Prozessauftrages abzielen, aus dem Blickwinkel des Kostenrechts jedenfalls dann dem Streitverfahren zuzurechnen, wenn die Streitsache in der Folgezeit bei dem Streitgericht anhängig geworden ist (vgl. OLG Köln JurBüro 2000, 77). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, ersteren unbedingt mit der Vertretung im Mahnverfahren und in einem ggf. nachfolgenden streitigen Verfahren beauftragt zu haben. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Verfahrensgebühr ist daher bereits mit der ersten von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Erfüllung des Prozessauftrags entfalteten Tätigkeit, nämlich der Entgegennahme der Information zur Abwehr des von der Antragstellerin zunächst im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruches angefallen. Da die Antragsgegnerin in dem Mahnverfahren nachfolgenden streitigen Verfahren vor Zugang der Antragsrücknahme keinen Sachantrag gestellt hat, vermindert sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.H.d. 1,3-fachen Satzes allerdings auf die 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV.

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