Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amts als Insolvenzverwalter eines eröffneten Verfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 8.7.2010 – IX ZB 222/09, ZInsO 2010, 1503; Beschl. v. 18.6.2009 – IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1367). § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter i.d.R. erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH, Beschl. v. 18.6.2009 – IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1367; Beschl. v. 11.5.2006 – IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642). Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen i.d.R. die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich (BGH, Beschl. v. 11.5.2006 – IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642; Haarmeyer/Mock, a.a.O., § 3 Rn 113). Daher ist ein Abschlag grds. gerechtfertigt.

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