1. Beschwerde – besondere Angelegenheit
Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vollverteidigung, sondern als Einzeltätigkeit nur mit der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren, z.B. gegen den Beschluss über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO oder gegen eine Bewährungsauflage gem. §§ 305a, 268a StPO, beauftragt, gelten für seine Vergütung nach Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV die Nrn. 4300–4304 VV. Für diesen nur mit der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren und nicht auch mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalt bildet das Beschwerdeverfahren gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV eine besondere Angelegenheit. Das hat zur Folge, dass für die Beschwerdeeinlegung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 1 VV und für die Beschwerdebegründung eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV entstehen.[14] Daneben fällt nicht etwa noch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV an, diese entsteht nur für den Verteidiger.[15]
2. Gleichzeitige Aufträge
Wird der Rechtsanwalt von vornherein gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung und der Begründung der Beschwerde beauftragt, entsteht von vornherein nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV.[16] Denn bei gleichzeitiger Auftragserteilung gilt die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV, § 15 Abs. 1 RVG die Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit ab.[17] Ein durch Einlegung und Begründung der Beschwerde entstandener erhöhter Aufwand muss bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4302 VV innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach § 14 RVG berücksichtigt werden.[18]
3. Getrennte Aufträge
Ist auftragsgemäß vom Rechtsanwalt zunächst Beschwerde eingelegt und diese dann später auftragsgemäß begründet worden, fallen gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 1 VV die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV für die Einlegung und nach Nr. 4302 Nr. 2 VV für die Begründung der Beschwerde gesondert an. Anders als in den Anm. zu Nr. 4300 VV und Nr. 4301 VV ist zu Nr. 4302 VV insoweit nichts anderes bestimmt worden.[19]
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