Für das Bußgeldverfahren gelten die Ausführungen zum Strafverfahren entsprechend (dazu I.). Denn nach Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV wird durch die in Teil 5 Abschnitt 1 VV geregelten Verteidigergebühren die Tätigkeit des Verteidigers im bußgeldrechtlichen Beschwerdeverfahren mit abgegolten.[36]

Handelt es sich um eine Tätigkeit in der bußgeldrechtlichen Vollstreckung (vgl. §§ 89 ff. OWiG), wird diese auch für den Verteidiger nach Nr. 5200 VV als Einzeltätigkeit vergütet (Nr. 5200 Abs. 4 VV).[37] Für das Beschwerdeverfahren in der bußgeldrechtlichen Vollstreckung entsteht daher die Gebühr nach Nr. 5200 VV. Eine besondere Angelegenheit bildet das Beschwerdeverfahren nicht.[38] Daher ist die Tätigkeit des Verteidigers im bußgeldrechtlichen Beschwerdeverfahren mit der Gebühr nach Nr. 5200 VV abgegolten.

[36] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1 VV Rn 7 u. Vorbem. 4.1 VV Rn 25; Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 574 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 5.1 Rn 3.
[37] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 5200 VV Rn 18.
[38] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 5200 VV Rn 18.

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