Die Klägerin hat somit aufgrund der Kostenentscheidung des AG Grevenbroich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, obwohl jedenfalls nach ihrer Auffassung die Beklagte zu 4. die Erhebung der unzulässigen Klage gegen alle Beklagten veranlasst hat, weil die Beklagte zu 4. gegenüber der Klägerin vorgerichtlich wie eine Vermieterin aufgetreten war. Soweit sich die Klägerin davon Erfolg verspricht, wird sie deshalb ihre materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagte zu 4. aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in einem gesonderten Rechtsstreit verfolgen müssen. Hierzu gehören auch die eigenen Kosten der Klägerin in dem vor dem AG Grevenbroich geführten Mietrechtsstreit und die von der Klägerin den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 6/2022, S. 263 - 265

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