Zur Reisezeit vertritt das LG die Auffassung, dass die Auslegung der Honorarvereinbarung aus Sicht eines objektiven Empfängers, §§ 133, 157 BGB, sowie die Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergebe, dass die Reisezeit nicht als Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem vereinbarten Stundenlohn der allgemeinen Beratung abgerechnet werden könne.

Begründet wird dies damit, dass die streitgegenständliche Honorarvereinbarung zwar nicht ausdrücklich auf das RVG Bezug nehme, die dortige Unterscheidung zwischen Gebühren und Auslagen aber übernehme. Neben der zeitbasierten Honorarabrede war eine Kostenerstattung für Auslagen vereinbart, abzurechnen nach konkretem Aufwand. Pauschalen waren nicht vereinbart. Zu Warte- und Reisezeiten war nichts ausdrücklich geregelt.

Nach dem RVG stelle die Reisezeit einer Geschäftsreise einen Auslagentatbestand dar und sei nicht von der allgemeinen Geschäftsgebühr umfasst. Im Gegensatz zu Wartezeit (wie bspw. Zeit zwischen vereinbartem Treffen und Aufruf der Sache) sei Reisezeit keine spezifisch anwaltliche Dienstleistung. Vielmehr könne je nach Verkehrsmittel während der Reisezeit eine anwaltliche Dienstleistung (Aktenstudium, Vorbereitung von Schriftsätzen, Telefonate) erfolgen. Dies zeige, dass die Reisezeit selbst keine anwaltliche Tätigkeit sei, jedenfalls aber keine Zeit der allgemeinen Beratung durch den Rechtsanwalt darstelle. Allein diese wurde vorliegend mit einem Stundenhonorar vereinbart. Die Vergütung auch von Reisezeit zu diesem Stundenhonorar sei aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position eines Mandanten bereits nicht vereinbart (§§ 133, 157 BGB), jedenfalls nicht zu erwarten und damit weder hinreichend bestimmt genug noch hinreichend transparent. Auch eine Pauschale entsprechend Nr. 7005 VV könne nicht in Ansatz gebracht werden, da die Abrechnung von Auslagenpauschalen nicht vereinbart war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge