Soweit der BGH hier außergerichtlich hinsichtlich Unterhalt, Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleich nur eine einzige Angelegenheit angenommen hat, bzw. die Auffassung des LG nicht beanstandet hat, darf dies nicht verallgemeinert werden. Die entscheidende Aussage der Entscheidung ist die, dass es stets auf den Einzelfall ankomme. Dies hilft in der Praxis allerdings auch nicht viel weiter. Gerade über die Frage, ob außergerichtlich hinsichtlich verschiedener Familiensachen eine Angelegenheit gegeben ist oder ob mehrere Angelegenheiten vorliegen, entsteht regelmäßig Streit. Die von der Rspr. herausgearbeiteten Kriterien sind derart unbestimmt, dass man mit ihnen jedes Ergebnis begründen kann.

Sonderbar mutet auch die Begründung des BGH an, dass der Begriff der Angelegenheit in Beratungshilfemandaten anders zu bewerten sei. Nachzuvollziehen ist dies nicht, da der Begriff der Angelegenheit ein gebührenrechtlicher Begriff des RVG ist und damit unabhängig davon, ob der Mandant arm oder reich ist. Im Ergebnis hilft die Entscheidung des BGH nicht weiter. In der Praxis wird es nach wie vor regelmäßigen zu Streitigkeiten über den Umfang der außergerichtlichen Vertretung kommen. Zweckmäßig ist es daher, hier Vergütungsvereinbarungen abzuschließen oder kein Risiko einzugehen und von vornherein gemeinsam abzurechnen, dann aber auch von vornherein einen entsprechend höheren Gebührensatz anzusetzen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 6/2021, S. 262 - 265

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