1. M.E. zutreffend und eine für den Verteidiger ggf. wichtige Entscheidung. Denn: Die Entscheidung räumt dem (verurteilten) Angeklagten einen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse ein hinsichtlich der beiden hier entstandenen zusätzlichen Verfahrensgebühren Nr. 4142 VV (zur Nr. 4142 VV eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl., 2021, Nr. 4142 VV Rn 1 ff.; Burhoff, RVGreport 2019, 82). Der ist insofern von Bedeutung – und im Zweifel nicht nur marginal – weil es sich bei der Gebühr Nr. 4142 VV um eine Wertgebühr handelt, die sich nach dem Gegenstandswert richtet (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 Rn 27 ff.). Und der Gegenstandwert hat hier, da es auf den Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr ankommt (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 30 ff), beim Angeklagten K 2.614.344,56 EUR und beim Angeklagten T 419.477,18 EUR betragen. In der Höhe waren die Einziehungen nämlich in der 1. Instanz angeordnet und auch noch in der Revisionsinstanz im Streit. Die von der Staatskasse zu erstattenden Beträge sind also beträchtlich.

2. Das gilt i.Ü. ggf. auch für den Pflichtverteidiger. Für ihn gilt nämlich, wenn er nach Abtretung den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten geltend macht, die Beschränkung aus § 49 RVG nicht. Vielmehr richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Tabelle zu § 13 RVG (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 Rn 40).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2021, S. 287 - 288

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