In Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ist dem Betroffenen in den Fällen des §§ 317, 419 FamFG ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Wegen dessen Vergütung und Auslagenersatz wird durch §§ 318, 419 Abs. 5 S. 1 FamFG auf § 277 FamFG verwiesen, sodass diese stets aus der Staatskasse zu zahlen sind. Das Verfahren richtet sich nach § 168 Abs. 1 Abs. 1 FamFG.

Obwohl § 1 Abs. 2 S. 2 RVG bestimmt, dass das RVG keine Anwendung auf die Vergütung des Verfahrenspflegers findet, bleibt § 1835 Abs. 3 BGB ausdrücklich unberührt (§ 1 Abs. 2 S. 3 RVG). Der BGH hat deshalb wiederholt entschieden, dass ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.[20]

 

Hinweis

In einer Unterbringungssache kann ein anwaltlicher Verfahrenspfleger nur dann eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war.[21]

Es bedarf in dem Bestellungsbeschluss zudem zwingend der Feststellung, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird. Erforderlich ist eine ausdrückliche Feststellung im Tenor oder in den Gründen des Bestellungsbeschlusses.[22]

Die gerichtliche Feststellung, auch dass eine anwaltsspezifische Leistung erforderlich war, ist im späteren Verfahren über die Festsetzung der Vergütung bindend, und zwar unabhängig davon, wie das Gericht die Feststellung im Einzelnen begründet hat.[23]

[22] Keidel/Giers, a.a.O., § 277 Rn 5. Die bloße berufliche Bezeichnung des Verfahrenspflegers genügt danach nicht.

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