Für die vorgenannten Verfahren entstehen Gebühren nach Teil 6 Abschnitt 3 VV, sodass Nrn. 6300–6303 VV Anwendung finden. Vorgesehen sind danach Betragsrahmengebühren. Zudem sieht das VV für die verschiedenen Rechtszüge keine unterschiedlichen Gebühren vor, sodass der Anwalt im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren dieselben Gebühren erhält, die aber in jedem Rechtszug des Verfahrens gesondert entstehen.

1. Verfahrensgebühr

Für das Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV, die ihrem Wortlaut nach in den Verfahren nach §§ 415, 312, 157 Nr. 6 und 7 FamFG anfällt. Abzugrenzen ist diese Gebühr von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV, die für die Verlängerung oder Aufhebung einer solchen Maßnahme anfällt.

Für die Entstehung der Verfahrensgebühr ist daher zu unterscheiden zwischen:

dem Verfahren wegen der erstmaligen Anordnung der Maßnahme (Nr. 6300 VV), und hier wiederum zwischen Eil- und Hauptsacheverfahren,
den Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren (Nr. 6300 VV),
den Verfahren auf Verlängerung oder Aufhebung der Maßnahme (Nr. 6302 VV).

Es handelt sich dabei stets um gesonderte Angelegenheiten, die gesonderte Gebühren und Auslagen (z.B. nach Nr. 7002 VV) auslösen; wegen der Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren s. ausf. unter I. Nr. 3.

Die Gebühr Nr. 6300 VV entsteht nach Vorbem. 6 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information, sodass die Gebühr bereits mit deren Entgegennahme verdient wird. Ebenso lassen Besprechungen mit dem Auftraggeber oder Dritten die Gebühr bereits entstehen.[6] Der Ausgang des Verfahrens ist hingegen unerheblich, auch ist eine ausdrückliche Reduzierung wegen der vorzeitigen Auftragsbeendigung nicht vorgesehen, weil der infolge der zeitigen Beendigung geringere Arbeitsaufwand hinreichend bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist. Der Anwalt muss deshalb auch nicht nach außen in Erscheinung getreten sein oder gar Sachanträge oder Sachvortrag bei Gericht eingereicht haben.

Die Verfahrensgebühr entsteht für jede Angelegenheit gesondert. Hierzu zählen insbesondere die Verfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§§ 331, 427 FamFG), die wegen § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG gegenüber dem Hauptsacheverfahren stets eine gesonderte Angelegenheit darstellen (s. ausf. unten I. Nr. 5).[7] Ebenso fällt die Gebühr Nr. 6300 VV für jedes Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gesondert an (s. ausf. unten I. Nr. 4), was durch die Anm. zu Nr. 6300 VV ausdrücklich klargestellt wird. Hinsichtlich der Gebührenhöhe ist der konkrete Gebührenbetrag für jede dieser Angelegenheit gesondert nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen.

War der Anwalt sowohl wegen der Genehmigung einer Unterbringung als auch wegen freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB tätig, so liegen verschiedene Angelegenheiten vor und der Anwalt kann die Verfahrensgebühr Nr. 6300 VV jeweils gesondert fordern.[8]

Es handelt sich um eine Betragsrahmengebühr. Der Gebührenrahmen beträgt 44 bis 517 EUR (Mittelgebühr: 280,50 EUR). Die konkrete Gebührenhöhe ist nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen. Für den gerichtlich bestellten Anwalt ist eine Festgebühr von 224 EUR vorgesehen.

[6] AnwK-RVG/Thiel, a.a.O., VV 6300–6303 Rn 23.
[7] OLG München NJW-RR 2006, 391.
[8] BGH JurBüro 2013, 23.

2. Terminsgebühr

Neben der Verfahrensgebühr kann eine Terminsgebühr nach Nr. 6301 VV anfallen. Die Gebühr kann in jeder Angelegenheit bzw. jedem Rechtszug nur einmal anfallen (§ 15 Abs. 2 RVG), da anders als in Strafsachen eine Regelung fehlt, wonach die Gebühren für jeden Termin gesondert anfallen.

Die Terminsgebühr entsteht (nur) für die Teilnahme des Anwalts an einem gerichtlichen Termin, was durch die Anm. zu Nr. 6301 VV klargesellt wird. Eine bloße Besprechung mit dem Mandanten oder Dritten außerhalb eines gerichtlichen Termins genügt daher nicht.

Erfasst sind neben den Terminen vor Gericht auch die Termine für die Anhörung des Betroffenen oder die mündliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Unerheblich ist dabei, ob die Anhörung im Gericht oder bei dem Betroffenen (z.B. im Krankenhaus) stattfindet.[9] Der Anwalt muss an dem Termin tatsächlich teilgenommen haben, der nachträgliche Besuch bei dem Betroffenen genügt nicht.[10] Handelt es sich um eine andere Tätigkeit als die Teilnahme an dem Temin, wird die Gebühr nicht ausgelöst, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem Termin steht, wie z.B. die Information des Mandanten oder eines Dritten über den Termin.[11]

Zu beachten ist ferner Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2, 3 VV. Danach erhält der Anwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus nicht vom Anwalt zu vertretenden Gründen, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Es handelt sich um eine Betragsrahmengebühr. Der Gebührenrahmen beträgt 44 bis 517 EUR (Mittelgebühr: 280,50 EUR). Die konkrete Gebührenhöhe ist nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen. Dabei ist die Dauer der Verha...

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