Handelt es sich um eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6, 7 FamFG, findet das FamGKG Anwendung. Danach besteht sachliche Gebührenfreiheit, die für sämtliche Rechtszüge gilt (Vorbem. 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG-KostVerz.).

Auch Auslagen sind wegen Vorbem. 2 Abs. 3 S. 2, 3 FamGKG-KostVerz. nicht zu erheben. Eine Ausnahme gilt jedoch für die an den Verfahrensbeistand gezahlten Beträge, die nach Nr. 2013 FamGKG-KostVerz., Vorbem. 2 Abs. 3 S. 3 FamGKG-KostVerz. einzuziehen sind. Ein Einzug von dem betroffenen Kind ist jedoch nur nach Maßgabe des § 1836c BGB (s. hierzu oben III. Nr. 2) statthaft.

Kostenschuldner ist nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt (§ 24 Nr. 1 FamGKG), weil es sich um ein Amtsverfahren handelt, und kein Antragsschuldner vorhanden ist. Da dem Minderjährigen wegen § 81 Abs. 3 FamFG auch keine Kosten auferlegt werden dürfen und eine dem § 26 Abs. 3 GNotKG vergleichbare Regelung fehlt, scheidet dieser als Kostenschuldner vollständig aus. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man nur dann, wenn die Regelung der Vorbem. 2 Abs. 3 und der Anm. zu Nr. 2013 FamGKG-KostVerz. als eigenständiger Kostenhaftungstatbestand angesehen wird, was aber wohl wegen der Gesetzessystematik – die Kostenhaftung ist ausschließlich in §§ 21 ff. FamGKG geregelt –, ausscheidet.

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