Begründet von Dr. Adolf Baumbach; kommentiert von Prof. Dr. Helmut Köhler, Prof. Dr. Dr. h.c. Joachim Bornkamm, Jörn Feddersen, LL.M. und Prof. Dr. Christian Alexander. 39. neu bearb. Aufl., 2021. C.H. Beck. XXXI, 2387 S., 195,00 EUR

Die Neuauflage des Standardkommentars zum UWG war erforderlich geworden durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl I 2020, 2568), das zum überwiegenden Teil am 2.12.2020 in Kraft getreten ist. Nur die Regelungen zur Aktivlegitimation der Wettbewerbsvereine treten erst am 1.12.2021 in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem das UWG und das UKlaG. Für die Praxis ergeben sich u.a. einschneidende Neuregelungen im Hinblick auf die Aktivlegitimation von Mitbewerbern und Wirtschaftsverbänden. Letztere haben bis zum 30.11.2021 Zeit (Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs), sich in eine vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eintragen zu lassen, um ihre Aktivlegitimation (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) aufrechtzuerhalten. Für Verfahren, die am 1.9.2021 bereits rechtshängig waren, gilt § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der alten Fassung bis zur Beendigung des Rechtsstreits weiter (Überleitungsvorschrift in § 15a Abs. 1 UWG). Führen Wirtschaftsverbände nach dem 1.9.2021 neue Gerichtsverfahren, so hängt der Fortbestand der Aktivlegitimation davon ab, ob bis zum 30.11.2021 die Eintragung in die UKlaG-Liste bewirkt werden konnte. Die für die Praxis wichtigen und nicht leicht zu verstehenden Phasen, die sich durch die Übergangsvorschriften ergeben, hat Köhler in dem neuen § 15a klar und übersichtlich dargestellt. Die rechtlichen Möglichkeiten der Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sind durch die UWG-Reform in erheblichem Umfang eingeschränkt worden. Z.B. gewährt das neue Recht nach § 13 Abs. 4 UWG keinen Aufwendungsersatz für Abmahnungen bei Verstößen, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangen werden sowie bei bestimmten Datenschutzverstößen, bei letzteren mit der Einschränkung, dass der Abgemahnte regelmäßig weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Bei Störern mit einer Beschäftigtenzahl von regelmäßig weniger als 100 Mitarbeitern ist bei einer erstmaligen Abmahnung die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach § 13a Abs. 2 UWG in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen. Hinzu kommen noch die in § 8c UWG konkretisierten Missbrauchstatbestände. Bornkamm/Feddersen (§ 13a Rn 19) weisen zu Recht insofern auf die Konsequenz hin, die der Gesetzgeber aber vermutlich bewusst in Kauf genommen hat, nämlich dass einer nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung die Eignung fehlt, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. In der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 4 ist insofern der Ausweg genannt: "Alternativ können sich Wettbewerber an einen qualifizierten Wirtschaftsverband wenden, der für sie eine Abmahnung aussprechen kann." Zu vielen Thematiken wird sich die Rspr. erst positionieren müssen. Das gilt insbesondere auch für die neuen Regelungen zum Rechtsmissbrauch für Mitbewerber und Wirtschaftsverbände (§ 8c UWG). Schon jetzt ist nach kurzer Zeit in der Praxis zu beobachten, dass verstärkt Wettbewerbsverfahren mit unstreitigen Verstößen, geführt werden mit dem Ziel, einen Abmahnmissbrauch nachzuweisen. Das dürfte dem Ziel des Gesetzes entsprechen, das in den Medien auch als "Anti-Abmahngesetz" bezeichnet wurde. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die bisherige Rspr. Anwendung findet oder ob sich bei der Konturierung der neuen Vorschriften Verschärfungen ergeben werden. Unklar ist bislang auch, wie die Änderungen bei der Zuständigkeitsregelung (örtliche und sachliche Zuständigkeit sind in § 14 nun zusammengefasst) zu interpretieren sind. Dies betrifft insbesondere den teilweisen Ausschluss des fliegenden Gerichtsstands. Insofern hat sich bereits ein interessanter Meinungsstreit zwischen dem LG Düsseldorf und dem OLG Düsseldorf entwickelt. Das LG Düsseldorf (Beschl. v. 15.1.2021 – 38 O 3/21 sowie nochmals gegen die Auffassung des Berufungsgerichts mit Beschl. v. 26.2.2021 – 38 O 19/21) möchte den fliegenden Gerichtsstand annehmen, falls ein Verstoß nicht ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr und/oder in Telemedien, sondern auch offline begangen werden kann. Für das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.2.2021 – I-20 W 11/21) spielt die ausschließliche "Internet-bezogene" Begehungsmöglichkeit keine Rolle. Das LG Düsseldorf beruft sich insofern auf die Neukommentierung von Feddersen (§ 14 UWG Rn 21).

Die Neuauflage bringt das Werk bezüglich der Gesetzgebung und der Rspr. auf den Stand von November 2020. Der Kommentar weist in gewohnter und benutzerfreundlicher Weise den Weg durch die Rechtsmaterie. Die Verfasser stellen für die Orientierung im Hinblick auf die neuen UWG-Vorschriften die notwendigen Bezüge zu den Gesetzesmaterialien dar und können kraft ihrer großen Erfahrung wertvolle Lösungsansätze bieten zu Teilbereichen der UWG-Reform, in der sich die Rspr. erst noch wird finden müssen. Das Werk ste...

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