Die Antragstellerin hatte beim LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der sie die Untersagung verschiedener Äußerungen des Antragsgegners durchsetzen wollte. Sie hat gem. § 61 GKG den Streitwert mit 28.713,00 EUR (2/3 des von ihr angenommenen Hauptsachewerts) angegeben. Das LG hat den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt und die Antragstellerin sodann auf die Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit des LG hingewiesen. Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

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