Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hatte das Gericht den Streitwert für das Verfahren und den Mehrwert des Vergleichs festgesetzt. Der Anwalt des Beklagten beantragte daraufhin gem. § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes der Anwaltsgebühren, da nach seiner Auffassung die Anwaltsgebühren zum Teil abweichend nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert zu berechnen seien. Das LG hat daraufhin für die Anwaltsgebühren eine abweichende Wertfestsetzung getroffen. Hiergegen hat der Anwalt des Klägers Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass es eine "allgemein verbindliche Wertfestsetzung" im Verfahren nach § 33 RVG nicht gebe. Die Wertfestsetzung sei inhaltlich falsch und würde ihn beschweren, da nach dem Beschluss auch seine Anwaltsgebühren nach den geringeren Werten zu berechnen seien. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen. Das KG hat den Beschluss dahingehend klarstellend abgeändert, dass die Wertfestsetzung nur im Verhältnis des Beklagtenanwalts zu seinem Mandanten gelte.

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