Es ist in der höchstrichterlichen Rspr. allgemein anerkannt, dass eine nicht existente Partei, die sich auf ihre Nichtexistenz beruft, die ihr hierdurch angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen kann, wenn zu ihren Gunsten eine Kostenentscheidung ergangen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Partei in dem betreffenden Rechtsstreit auch auf ihre fehlende Existenz berufen hat. Hat sie sich hingegen mit Einwendungen in der Sache verteidigt, kann sie aufgrund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung keine Kosten des Rechtsstreits erstattet verlangen (BGH RVGreport 2004, 318 [Hansens]).

Teilweise wird hierbei allerdings die Auffassung vertreten, der mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle müsse prüfen, wer tatsächlich hinter der nicht existierenden Partei stehe. In diesem Fall können die Kosten der für die nicht existenten Partei aufgetretenen Person auch dann festgesetzt werden, wenn die Kostenentscheidung nicht zugunsten dieses Dritten, sondern zugunsten der nichtexistenten Partei ergangen ist (s. BGH RVGreport 2004, 36 [Hansens]).

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 6/2021, S. 274 - 275

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