In der Sache hat das OLG die Feststellungsklage nur als teilweise begründet angesehen. Der Feststellungsantrag sei allein insoweit begründet, als dass in ihm als Minus das Begehren des Klägers enthalten sei, die grundsätzliche Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihn von den zu seinen Lasten durch die Durchsuchungsmaßnahme vom 24.10.2017 verursachten Verteidigerkosten freizustellen, wobei sich die Freistellungsverpflichtung des beklagten Landes auf die nach dem RVG abrechenbaren Gebühren und Auslagen beschränkt und auch hinsichtlich dieser, soweit mit ihnen nicht nur die Verteidigung des Klägers gegen die Durchsuchungsmaßnahme sondern auch dessen sonstige Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren pp. abgegolten wird oder würde, nur auf den Anteil, der dem Anteil der Verteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung des Klägers in dem Ermittlungsverfahrens pp. StA Bochum entspricht. Allein insoweit sei das Feststellungsbegehren des Klägers dem Grunde nach aus §§ 2 und 7 StrEG begründet. Wegen seines darüber hinausgehenden Feststellungsbegehrens ist die Klage unbegründet.

Aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Grundentscheidung, welche rechtskräftig sei, stehe mit Bindungswirkung für den Senat fest, dass der Kläger für die bei ihm durchgeführte Durchsuchungsmaßnahme, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG eine andere Strafverfolgungsmaßnahme i.S.d. § 2 Abs. 1 StrEG darstellt, für etwaige von ihm durch den Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme erlittene Vermögensschäden aus der Staatskasse zu entschädigen sei (vgl. Meyer, a.a.O. Vorbem. §§ 10–13 Rn 5). Der Kläger habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt und nachgewiesen, dass durch die während der Durchsuchungsmaßnahme erfolgte telefonische Kontaktierung von Rechtsanwalt P zu seinen Lasten infolge der Durchsuchungsmaßnahme Verteidigerkosten entstanden seien. Diese stellen einen nach § 7 StrEG erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, weil das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei und die Kostenvorschriften der StPO für diesen Fall die Möglichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Auslagen nicht vorsehe (BGH, Urt. v. 11.11.1976 – III ZR 17/76, NJW 1977, 957). Allerdings könne der Kläger nach den §§ 2 und 7 StrEG für seine Verteidigerkosten vom beklagten Land nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen. Eine etwaig vereinbarte höhere Anwaltsvergütung sei nach diesen Vorschriften nicht zu entschädigen (BGH, a.a.O.). Auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen können vom Kläger, soweit mit ihnen nicht nur die vom Verteidiger im Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme entfalteten Tätigkeiten, sondern zugleich auch die von ihm vor und/oder nach der Durchsuchungsmaßnahme im Ermittlungsverfahren pp. entfalteten Tätigkeiten pauschal abgegolten werden, nicht in voller Höhe erstattet verlangt werden. Für diese Gebühren und Auslagen stehe dem Kläger allein eine anteilige Entschädigung zu, die dem Anteil der Verteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung des Klägers in dem Ermittlungsverfahren pp. durch P entspreche (BGH, a.a.O.). Entsprechend sei der Feststellungsausspruch inhaltlich zu beschränken (gewesen).

Das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren des Klägers sei unbegründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land weder ein weitergehender Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen der ihm durch die Durchsuchungsmaßnahme bereits entstandenen Verteidigerkosten, noch ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch wegen "noch entstehenden Verteidigungsauslagen" und "sonstigen Vermögensschäden" zu. Hinsichtlich der dem Kläger durch die Durchsuchungsmaßnahme bereits entstandenen Verteidigerkosten sei die Entschädigungspflicht des beklagten Landes aus §§ 2 und 7 StrEG aus den bereits vorstehend unter Ziffer 1 genannten Grunde dem Grunde nach auf dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang beschränkt. Ein Entschädigungsanspruch aus § 2 und 7 StrEG wegen der im Feststellungsantrag des Klägers genannten "noch entstehenden Verteidigungsauslagen" und "sonstigen Vermögensschäden" scheitere hingegen bereits daran, dass solche vom Kläger im Justizverwaltungsverfahren nicht geltend gemacht wurden und es damit ihrer wegen bereits an der für die Zulässigkeit des Betragsverfahrens erforderlichen Durchführung des Justizverwaltungsverfahrens fehle (vgl. dazu: Meyer, a.a.O., § 13 Rn 15). Dem Kläger stünden insoweit auch keine weitergehenden Ansprüche aus den von ihm mit der Berufung ausdrücklich weiterverfolgten, aber nicht näher bezeichneten "konkurrierenden" Anspruchsgrundlagen zu. Als solche käme vorliegend allenfalls § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Allerdings scheitere ein Amtshaftungsanspruch bereits an dem Fehlen einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung des beklagten Landes.

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