Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungklage, mit der ein Entschädigungsanspruch aus § 2 StrEG für aus Anlass einer strafprozessualen Durchsuchung entstandene Verteidigerkosten geltend gemacht wird.

 

Normenkette

StrEG §§ 2, 7, 10, 12-13; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 25 O 293/19)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 9. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird an das am 21.01.2020 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger von den zu seinen Lasten durch die Durchsuchungsmaßnahme vom 24.10.2017 verursachten Verteidigerkosten freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung beschränkt sich auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechenbaren gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Soweit mit diesen nicht nur die Verteidigung des Klägers gegen die Durchsuchungsmaßnahme, sondern auch dessen sonstige Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren 355 Js 1/17 (126) StA Bochum abgegolten wird oder würde, beschränkt sich die Freistellungsverpflichtung des beklagten Landes zudem auf den Anteil der gesetzlichen Gebühren und Auslagen, der dem Anteil der Verteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung des Klägers in dem Ermittlungsverfahrens 355 Js 1/17 (126) StA Bochum entspricht.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits mit Ausnahme der durch Säumnis des Klägers im Senatstermin am 09.10.2020 verursachten Kosten, welche der Kläger allein zu tragen hat, tragen der Kläger zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

I. A. Der Senat entscheidet, nachdem beide Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben, gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren.

B. Das Berufungsverfahren ist aufgrund des Einspruchs des Klägers vom 30.10.2020 gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor der Säumnis des Klägers im Senatstermin am 09.10.2020 befunden hat. Der Einspruch des Klägers gegen das seine Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 09.10.2020 ist gemäß § 338 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde der Einspruch vom Kläger rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt. Das Versäumnisurteil vom 09.10.2020 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.10.2020 zugestellt. Die Einspruchsschrift des Klägers vom 30.10.2020, welche den gesetzlichen Anforderungen des § 340 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 ZPO genügt, ging als Telefax noch am 30.10.2020 beim Oberlandesgericht Hamm ein.

C. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als festzustellen ist, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger von den zu seinen Lasten durch die Durchsuchungsmaßnahme vom 24.10.2017 verursachten Verteidigerkosten freizustellen, wobei sich die Freistellungsverpflichtung auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechenbaren gesetzlichen Gebühren und Auslagen beschränkt. Soweit mit ihnen nicht nur die Verteidigung des Klägers gegen die Durchsuchungsmaßnahme sondern auch dessen sonstige Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren 355 Js 1/17 (126) StA Bochum abgegolten ist bzw. wäre, beschränkt sich die Freistellungsverpflichtung des beklagten Landes zudem auf den Anteil dieser gesetzlichen Gebühren und Auslagen, der dem Anteil der Verteidigung gegen die Durchsuchungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung des Klägers in dem Ermittlungsverfahrens 355 Js 1/17 (126) StA Bochum entspricht. Soweit der Kläger mit seinem Feststellungsantrag darüber hinausgehend die Feststellung der Ersatzverpflichtung des beklagten Landes für die gesamten zu seinen Lasten bereits entstandenen und noch entstehende Verteidigerauslagen sowie für alle sonstigen Vermögensschaden begehrt, ist die Feststellungsklage hingegen unbegründet.

1. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

a) Die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage beurteilt sich unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage der Kläger sein Feststellungsbegehren zu stützen sucht, nach § 256 Abs. 1 ZPO. Auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs aus §§ 2 und 7 StrEG ist die Erhebung einer Feststellungsklage unter den in § 256 Abs. 1 ZPO normierten Voraussetzungen zulässig (Meyer, Kommentar zum StrEG, 10. Auflage 2017, § 13 Rn. 15; Cornelius in: BeckOK StPO, § 13 StrEG Rn. 1; OLG Bamberg, Urteil vom 25.05.2009, 4 U 198/08 - Rz. 20; LG Dortmund, Urteil vom 02.06.1989, 3 O 14/89 = NJW-RR 1989, 129).

b) Die im § 256 Abs. 1 ZPO für die Erhebung einer Feststellungskl...

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