Ist der Wert in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzt, kann gegen die durch das Gericht erfolgte Wertfestsetzung Beschwerde nach den Gerichtskostengesetzen eingelegt werden. Hat der Kostenbeamte den Wert hingegen selbstständig ermittelt, weil eine gerichtliche Wertfestsetzung unterblieben ist, muss Erinnerung eingelegt werden. Zu beachten ist zudem, dass sowohl der Kostenbeamte für den gerichtlichen Kostenansatz als auch der Rechtspfleger im Rahmen der Kostenfestsetzung an eine gerichtliche Wertfestsetzung gebunden sind.

Neben den Parteien steht nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG auch dem Rechtsanwalt das Recht zu, für die Abrechnung seiner Gebühren einen Antrag auf gerichtliche Wertfestsetzung zu stellen. Ebenso räumt ihm § 32 Abs. 2 S. 2 RVG das Recht ein, die gegen die gerichtliche Wertfestsetzung vorgesehenen Rechtsmittel aus eigenem Recht einzulegen. Da ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, kann der Anwalt einen solchen Rechtsbehelf nur mit dem Ziel einen höheren Wert zu erlangen einlegen.[12] Erfolgt keine gerichtliche Wertfestsetzung, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Wert berechnen, oder fehlt es an einem solchen Wert, kann der Rechtsanwalt zudem nach § 33 RVG einen Antrag auf Wertfestsetzung stellen, für den eigenständige Rechtsbehelfe vorgesehen sind (s. unten Nr. 3).

[12] AnwK/RVG/Thiel, 8. Aufl., § 32 Rn 216.

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