Die klagende Anwältin hatte den Beklagten außergerichtlich anlässlich der Trennung zur Auseinandersetzung des gemeinsamen Immobilienvermögens vertreten. Die Immobilie hatte einen Verkehrswert i.H.v. 525.000,00 EUR und war mit gesamtschuldnerischen Darlehen der Eheleute i.H.v. 235.000,00 EUR belastet. Es wurde sodann eine Trennungsvereinbarung geschlossen, wonach der Ehemann seinen ½-Miteigentumsanteil an die Ehefrau übertrug. Die Ehefrau verpflichtete sich, den Beklagten im Innenverhältnis von den bestehenden Darlehensverpflichtungen freizustellen und zahlte i.Ü. eine Ausgleichssumme. Des weiteren wurde noch ein Darlehn i.H.v. 5.000,00 EUR bei den Schwiegereltern des Beklagen abgewickelt. Die Klägerin wurde sodann auch gegenüber dem darlehensgewährenden Kreditinstitut tätig und erreichte auch die Haftentlassung im Außenverhältnis. Daraufhin rechnete die Anwältin für ihre Tätigkeit eine Geschäftsgebühr ab. Den Gegenstandswert ermittelte sie aus den Einzelwerten für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Immobilie i.H.v. 262.500,00 EUR, der Haftentlassung aus dem gemeinschaftlichen Darlehen i.H.v. 235.000,00 EUR sowie der Regelung Darlehensangelegenheit gegenüber den Schwiegereltern i.H.v. 5.000,00 EUR.

Der Beklagte wandte ein, der Gegenstandwert zu hoch angesetzt. Eine mit der Übertragung des Miteigentums einhergehende Haftentlassung aus dem gemeinschaftlichen Darlehen könne nicht werterhöhend erfasst werden. Insoweit handele es sich lediglich um eine Regelung der Zahlungsmodalitäten.

Eine Einigungsgebühr stehe der Klägerin nicht zu. Dem Mandat habe nicht eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen zugrunde gelegen, sondern die Veräußerung des Miteigentumsanteils des Beklagten. Die Miteigentumsgemeinschaft als solche sei nicht streitig oder ungewiss gewesen. Die Regelung zur Grundstücksübertragung enthalte ausschließlich die einvernehmliche Regelung einer freiwilligen Umgestaltung einer bestehenden Rechtslage zwischen dem Beklagten als Veräußerer und dem Lebensgefährten der Ehefrau als Erwerber. Weitergehende Regelungen zwischen den damaligen Eheleuten seien nicht Teil der notariellen Regelung gewesen.

Das LG hatte der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung hin hat das OLG die Geschäftsgebühr nur nach einem geringeren Gegenstandswert zugesprochen.

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