1. Hat die über einen langen Zeitraum zu führende Korrespondenz mit dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer einen Raum eingenommen, der das bei einem gewöhnlichen Verkehrsunfall Übliche übersteigt, so ist zumindest der Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr angemessen. Die hier angesetzte 1,8-Gebühr hält sich dann noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 %.
  2. Maßgebend für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr ist nicht der Betrag oder die Leistung, auf die sich die Parteien geeinigt oder verglichen haben, sondern der Ausgangswert derjenigen Gegenstände, über die eine Einigung erzielt worden ist.

AG Tettnang, Urt. v. 31.1.2019 – 8 C 853/18

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