Die Klägerinnen hatten Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der darauf beruhe, dass die Beklagten in ihrem Schreiben v. Juli 2003 erklärt haben, dass eine steuerneutrale Kapitalerhöhung durch Einbringung der Aktien an der X AG in die A GmbH & Co. KG möglich wäre. Hilfsweise haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 292.868,60 EUR nebst Zinsen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 76.068,00 EUR nebst Zinsen sowie an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 93.946,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das LG die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen auferlegt und den Streitwert auf 370.306,40 EUR festgesetzt.

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, nach den Ausführungen des LG im Beschl. v. 18.7.2018 sei die Klage insgesamt – mit sämtlichen in der Klageschrift (auch hilfsweise) angekündigten Anträgen – abzuweisen gewesen. In diesem Fall seien auch die hilfsweise angekündigten Zahlungsanträge bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Das LG hat der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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