- Gem. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG ist nächsthöheres Gericht der Beschwerde das LG, auch wenn für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das OLG im zweiten Rechtszug zuständig wäre.
- Bei der Bitte des Vermieters gegenüber dem Nachlassgericht, ihm die Erben seines verstorbenen Mieters mitzuteilen, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Auskunftsbegehren gem. Nr. 1401 KV JVKostG.
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