1. Gem. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG ist nächsthöheres Gericht der Beschwerde das LG, auch wenn für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das OLG im zweiten Rechtszug zuständig wäre.
  2. Bei der Bitte des Vermieters gegenüber dem Nachlassgericht, ihm die Erben seines verstorbenen Mieters mitzuteilen, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Auskunftsbegehren gem. Nr. 1401 KV JVKostG.

OLG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2018 – 2 W 98/17

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