1. Ein Vergleichsmehrwert ist auch dann festzusetzen, wenn eine getroffene Vereinbarung nicht vollstreckbar ist.
  2. Die Informationspflicht nach § 1686 BGB stellt gegenüber dem Umgang und dem Sorgerecht eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit dar.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.3.2019 – 5 WF 196/18

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