BGB §§ 627, 628 Abs. 1 S. 2, 812 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

  1. Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, sind die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei nicht mehr von Interesse, sodass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert und die Partei die bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.3.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006 – 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).
  2. Die Ablehnung des Mandanten, einer vom Anwalt nachträglich geforderten Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, stellt für den Anwalt keinen wichtigen Grund dar, das Mandatsverhältnis zu kündigen.

OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.9.2010 – 18 U 18/10

1 Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von der Beklagten – einer Rechtsanwaltssozietät, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird – aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Vergütung für Rechtsanwaltstätigkeit und Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Der Verein ... e.V. (im Folgenden: Verein) beauftragte die Beklagte zu Beginn der 1990er Jahre mit der Durchsetzung von Ansprüchen wegen einer im Beitrittsgebiet gelegenen Immobilie. Nachdem der Verein mit der Beklagten vereinbart hatte, dass diese für ihre prozessualen Tätigkeiten mit den gesetzlichen Gebühren nach BRAGO vergütet wird, vertrat die Beklagte den Verein in einem Rechtsstreit gegen die A GmbH, der auf die Berufung des Vereins vor dem KG anhängig war. Das in diesem Verfahren am 13.3.2001 ergangene Urteil des KG hob der BGH mit Urt. v. 20.9.2002 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des KG zurück. Das Verfahren, an dem die B GmbH & Co. KG als Streithelferin der A GmbH beteiligt war, forderte von der Beklagten umfangreiche Tätigkeiten, die die Beklagte ausführlich vorgetragen hat. Die Beklagte stellte dem Verein für ihre Tätigkeit in diesem Verfahren den Gesamtbetrag von 42.330,36 EUR in Rechnung. Die Klägerin, die als Prozessfinanziererin tätig ist und das Verfahren vor dem KG für den Verein finanzierte – was die Beklagte wusste –, zahlte diesen Betrag an die Beklagte. Während des weiteren Verlaufs des Verfahrens vor dem KG, in dem im Jahr 2004 schon weit fortgeschrittene Vergleichsverhandlungen wegen der Weigerung des Vereins scheiterten, wies die Beklagte den Verein und die Klägerin darauf hin, dass ihr eine Weiterbearbeitung der Sache auf der Grundlage der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung nicht möglich sei, und forderte den Verein und die Klägerin mit Schreiben v. 29.6.2005 zum Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis auf. Obwohl die Klägerin den Abschluss einer solchen Vereinbarung mit E-Mail v. 18.7.2005 als "nicht so einfach vorstellbar" bezeichnete, vertrat die Beklagte den Verein weiter in dem Verfahren vor dem KG. Mit Schreiben v. 26.2.2008, das an den Zweiten Vorsitzenden des Vereins Dr. C unter der Adresse des D gerichtet war, forderte die Beklagte den Abschluss einer beigefügten schriftlichen Honorarvereinbarung, die für die Tätigkeit der Beklagten ab dem 17.3.2008 eine Vergütung nach Zeit vorsah und als Auftraggeber neben dem Verein auch die Klägerin bezeichnete. Sowohl der Verein als auch die Klägerin antworteten darauf ablehnend. Auf ein weiteres Schreiben der Beklagten an die Klägerin und den Verein v. 4.3.2008 antwortete der Zweite Vorsitzende des Vereins Dr. C für diesen mit einer E-Mail v. 12.3.2009, in der er mitteilte, dass der Verein nicht zum Abschluss der von der Beklagten vorgeschlagenen Honorarvereinbarung bereit sei. Daraufhin kündigte die Beklagte das Mandatsverhältnis mit dem Verein mit Schreiben v. 19.3.2008 und führte darin aus, ein weiteres Festhalten an dem Mandat sei ihr wegen des entstandenen und künftig noch entstehenden Aufwands nicht mehr zuzumuten, deshalb und wegen der anstehenden weiteren Verfahrensschritte läge ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor. Infolge der Kündigung musste der Verein den Rechtsanwalt Dr. RA1 mit seiner Vertretung im Verfahren vor dem KG beauftragen. Dieser stellte dem Verein für seine Tätigkeit in dem unterdessen durch einen Vergleich beendeten Verfahren unter dem 27.10.2008 eine Abschlussrechnung, in der unter anderen eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV aus einem Streitwert von 1.221.987,60 EUR i.H.v. 8.393,60 EUR, eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV aus demselben Streitwert von 6.295,20 EUR sowie eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV von 20,00 EUR ne...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge