Eine Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV entsteht für den Verteidiger auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Aus dem Umstand, dass der Verteidiger hier offenbar in einem Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten vor Aufruf des Verfahrens auf eine Zeugin hingewiesen hat, die sachdienliche Angaben machen könne, folgt entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und des Bezirksrevisors bei dem AG Tiergarten nicht, dass ihm das Ausfallen des Termins im gebührenrechtlichen Sinne anzulasten ist. Denn nach § 246 Abs. 1 StPO darf selbst ein Beweisantrag nicht deswegen abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden ist. Vorliegend kommt hinzu, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe von der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde deswegen keine Kenntnis erlangt, weil er zwar bei seiner Mutter noch gemeldet, aber nicht mehr wohnhaft gewesen sei, aktenkundig war, ohne dass seitens des Gerichts vor dem Termin versucht worden wäre, die Angaben des Angeklagten zu überprüfen. Diese Tatsache darf sich aber nicht gebührenrechtlich zum Nachteil des Verteidigers auswirken.

Über die Höhe der dem Verteidiger zu gewährenden Gebühr entscheidet die Kammer nicht, weil in erster Instanz keine Sachentscheidung getroffen worden ist und dem Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Kammer kein Rechtsmittel mehr zusteht (vgl. Meyer-Goßner, Rn 9 am Ende zu § 309 StPO). Aus diesem Grunde ist das Verfahren in Bezug auf die Höhe der Gebühr und die sich hieran anschließende Abrechnung an das AG zurückzuverweisen.

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