Der Kläger hatte seinen Anwalt zunächst außergerichtlich beauftragt, eine offene Werklohnforderung nach Verzugseintritt anwaltlich anzumahnen. Nachdem der Schuldner daraufhin nicht zahlte, erhob der Anwalt auftragsgemäß Klage auf Zahlung der Werklohnforderung. Gleichzeitig machte er als Nebenforderung die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr als Schadensersatz geltend. Das AG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte dagegen, dass auch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr zugesprochen worden ist. Er beruft sich darauf, dass der Kläger vorgerichtlich Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können. Darauf habe ihn sein Anwalt nicht hingewiesen. Folglich habe sich sein Anwalt schadensersatzpflichtig gemacht und könne von ihm die Geschäftsgebühr gar nicht verlangen. Wenn der Kläger danach seinem Anwalt diese Geschäftsgebühr aber gar schulde, könne er sie auch nicht im Wege des Schadenersatzes geltend machen. Insoweit beruft sich der Beklagte auf die Auffassung des OLG Celle, das entsprechend entschieden hatte (NJW-RR 2010, 133).

Die Revision des Beklagten führte zwar zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; in der Sache hat der BGH jedoch die Auffassung der Vorinstanz bestätigt.

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