Die Beklagte begehrt die Herabsetzung eines vom VG festgesetzten Streitwertes. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das VG das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Beklagte Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 2.500,00 EUR festzusetzen. Gegenüber dem Hinweis des Beschwerdegerichts, dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sein dürfte, hat die Beklagte u.a. darauf hingewiesen, dass der Beschwerdesenat den Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen herabsetzen dürfe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge