Die Klägerin hatte vor dem AG Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses für Wohnraum erhoben und im Wege der Klageerweiterung u.a. die Feststellung begehrt, dass die Beklagten der Klägerin künftig eine Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 670,33 EUR schulden. Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Klägerin auf mehrere Mieterhöhungserklärungen nach § 10 WoBindG i.V.m. mit einer im Mietvertrag enthaltenen Gleitklausel gestützt und geltend gemacht, dass die Beklagten, die die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärungen in Abrede gestellt haben, lediglich die seit Beginn des Wohnraummietverhältnisses vereinbarte Miete zahlen, nicht jedoch die jeweiligen Erhöhungsbeträge. Dem Feststellungsantrag lag eine Mieterhöhungserklärung nach § 10 WoBindG um monatlich 88,67 EUR zugrunde.

Das AG hat den Gebührenstreit- und Vergleichswert festgesetzt und dabei den Feststellungsantrag mit dem Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Mieterhöhung abzüglich eines Abschlages von 20 % bewertet (12 x 88,67 EUR abzüglich 20 % = 851,23 EUR). Der hiergegen aus eigenem Recht erhobenen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das AG nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem LG vorgelegt.

Das LG hat unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen die Streit- und Vergleichswertfestsetzung zwar abgeändert, es jedoch hinsichtlich des Feststellungsantrages gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG bei der amtsgerichtlichen Bemessung belassen. Insoweit wurde die weitere Beschwerde zum KG zugelassen.

Gegen die Zurückweisung der Beschwerde richtet sich die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der er eine Wertfestsetzung des Feststellungsantrages nach dem 42-fachen Wert "der Mietbeträge" nach §§ 3 und 9 ZPO anstrebt. Das LG hat der weiteren Beschwerde teilweise abgeholfen, soweit bei der Bewertung des Feststellungsantrags ein Abschlag von 20 % vorgenommen wurde, und das Rechtsmittel dem KG vorgelegt.

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