Obwohl dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers gegen diesen für die Vertretung im Klageverfahren ein Anspruch auf eine ungekürzte 1,6-Verfahrensgebühr zusteht, kann der Erinnerungsführer vom Erinnerungsgegner nur die Erstattung einer auf 1,025 (1,6 ./. 1,15/2) gekürzten Verfahrensgebühr verlangen.

1.  Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach § 139 Abs. 1 FGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Gem. Abs. 3 S. 1 der Vorschrift sind gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des StBG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig.

2.  Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV wird eine wegen desselben Gegenstands nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Im Streitfall hat die Entstehung der 11,5/10-Geschäftsgebühr für das Vorverfahren zugunsten von Frau Steuerberaterin T dazu geführt, dass der für den Erinnerungsführer festzusetzende Erstattungsanspruch betreffend die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Klageverfahren nur gekürzt um die Hälfte der Geschäftsgebühr entstanden ist.

a)  Die Anrechnung war nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf das finanzgerichtliche Verfahren keine Anwendung findet.

aa)  Allerdings wird teilweise die Ansicht vertreten, die Vorbem. 3 Abs. 4 VV über die teilweise Anrechnung der für die Vertretung im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr scheide schon deshalb aus, weil die Anrechnungsvorschrift ausschließlich auf eine nach Nr. 3100 VV entstandene Verfahrensgebühr anwendbar sei, nicht aber auf die im finanzgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV. Das Finanzgericht sei seiner Struktur nach ein Obergericht. Die höheren Gebühren seien gerechtfertigt, da das Finanzgericht die erste und gleichzeitig die letzte Tatsacheninstanz und die Tätigkeit des Rechtsanwalts im finanzgerichtlichen Verfahren daher nicht vergleichbar sei mit seiner Tätigkeit vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten. Da eine Anrechnung der Verfahrensgebühr der ersten gerichtlichen Instanz auf die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz nicht vorgesehen sei, sei auch die Anrechnung einer im Vorverfahren nach Nr. 2300 ff. VV entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV sinnwidrig. Der Bevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren habe keine Wahlmöglichkeit, ob er zunächst außergerichtlich tätig werde oder sofort die Klage erhebe. Deshalb würde sich die durch das RVG auf 1,6 erhöhte Verfahrensgebühr durch die Anrechnung der Hälfte einer Geschäftsgebühr generell auf einen Gebührensatz von 0,75 bzw. 0,85 mindern, was der Gleichstellung der anwaltlichen Vergütung im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Vergütung im Berufungsverfahren widerspreche (Sächsisches FG, Beschl. v. 22.4.2009–1 K 1302/08, n.v.).

bb)  Der beschließende Senat kann sich diesen Erwägungen nicht anschließen. Dagegen sprechen zunächst rechtssystematische Erwägungen. Die Anrechnungsvorschrift des Abs. 4 befindet sich in der allgemeinen Vorbem. 3 VV, die systematisch sowohl für den Abschnitt 1 (erster Rechtszug) als auch für den Abschnitt 2 (Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor den Finanzgerichten) gilt. Bereits dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Anrechnungsvorschrift in der Vorbem. 3 Abs. 4 VV auch für die in Abschnitt 2 geregelte Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV gelten muss.

Darüber hinaus ist auch der Vergleich von finanzbehördlichem Vorverfahren und anschließendem finanzgerichtlichem Verfahren mit der gesetzlich nicht vorgesehenen Anrechnung der Verfahrensgebühr in der ersten gerichtlichen Instanz auf die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz durch das sächsische FG verfehlt. Auch wenn die Finanzgerichte die einzige Tatsacheninstanz sind und unbestritten den Status von Obergerichten haben, bleibt es doch dabei, dass nicht die Tätigkeit des Bevollmächtigten in zwei gerichtlichen Instanzen zu entgelten ist, sondern in einem zwingend vorgeschalteten behördlichen Vorverfahren und in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren. Zu vergleichen ist deshalb der Gebührenanspruch eines Bevollmächtigten, der den Steuerpflichtigen nach Durchführung des Vorverfahrens auch im Klageverfahren vertritt, mit dem Anspruch eines Bevollmächtigten, der den Steuerpflichtigen im Klageverfahren vertritt, ohne auch das zwingend vorgeschaltete außergerichtliche Vorverfahren für den Steuerpflichtigen durchgeführt zu haben. Bei diesem Vergleich gebietet der Zweck der Anrechnungsvorschrift die Anrechnung. Der Grund für die Anrechnung besteht nach der Gesetzesbegründ...

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