Die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr setzt eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage voraus, die sich in Unterhaltsstreitigkeiten regelmäßig nur aus Verzug ergeben kann. Erfolgt bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den Anwalt, kann die Erstattung nicht beansprucht werden. Dieses Ergebnis mag häufig unbillig erscheinen, ist aber Folge der gesetzlichen Konzeption des RVG und kann nicht durch die Gerichte korrigiert werden.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.3.2009–13 WF 52/09

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