Der antragstellende Rechtsanwalt ist der Beklagtenseite, für die er im Laufe des Jahres 2006 zunächst im Rahmen von Beratungshilfe tätig geworden war und später Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte, vom AG im Rahmen der Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Nach Abschluss eines Prozessvergleichs vor dem AG hat der Beklagtenvertreter die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 577,75 EUR beantragt. Die Urkundsbeamtin des AG hat demgegenüber die Vergütung auf insgesamt 456,96 EUR festgesetzt, wobei zum einen die hälftige Geschäftsgebühr für die vorab vergütete Beratungshilfe nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV abgesetzt und außerdem entsprechend der Anm. zu Nr. 3307 VV auch die im Mahnverfahren angefallene 0,5-Widerspruchsgebühr in Höhe von (netto) 66,50 EUR auf die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV angerechnet wurde.

Auf die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts hat das AG die Anrechnung der Widerspruchsgebühr entfallen lassen und die Vergütung auf insgesamt [456,96 EUR + (66,50 EUR + 19 % MWSt.) =] 536,10 EUR heraufgesetzt. Die zugelassene Beschwerde der Staatskasse blieb ohne Erfolg. In seinem Zurückweisungsbeschluss hat das LG im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar könne sich die Staatskasse auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG grundsätzlich auf Anrechnungstatbestände berufen, weswegen die Urkundsbeamtin zu Recht die vorab vereinbarte Geschäftsgebühr aus der Beratungshilfe abgesetzt habe. Dagegen sei der Anrechnungstatbestand zu Nr. 3307 VV nach seinem Sinn und Zweck nicht erfüllt, weil der Beklagtenvertreter die 0,5-Verfahrensgebühr für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid weder vom Mandanten noch einem sonstigen Dritten erhalten habe. In einem solchen Fall könne die Staatskasse den beigeordneten Bevollmächtigten nicht darauf verweisen, dass er sich an seinen Mandanten zu halten habe, der arm i.S.d. Gesetzes und somit nicht leistungsfähig sei. Andernfalls würde der beigeordnete Rechtsanwalt schlechter als ein Wahlanwalt stehen, der im Normalfall die im Mahnverfahren angefallene Gebühr wenigstens im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren könne. Die Richtigkeit des Ergebnisses werde im Übrigen durch die Vorschriften der § 58 Abs. 1 u. 2 RVG bestätigt.

Hiergegen richtet sich die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene weitere Beschwerde der Staatskasse, die die Ablehnung der Anrechnung der Widerspruchsgebühr als rechtsfehlerhaft (§§ 33 Abs. 4, 56 Abs. 2 RVG, 546 ZPO) rügt.

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