Nach Auffassung des LG Leipzig ist für die Teilnahme des Rechtsanwalts an dem Termin am 7.11.2019 dem Grunde nach eine Gebühr gem. Nr. 4102 Nr. 2 VV entstanden. Nach dieser Vorschrift entstehe eine Terminsgebühr – i.H.v. 44,00 EUR bis 330,00 EUR – für die Teilnahme des Wahlverteidigers an Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde. Nach dem insoweit geltenden formellen Vernehmungsbegriff der StPO seien unter einer Vernehmung sämtliche Befragungen zu verstehen, bei welchen der Vernehmende beim Vernommenen in offizieller Funktion Auskunft suche bzw. diesen anhöre (MüKo StPO/Schuhr, vor § 133 StPO Rn 36; KK/Weingarten, StPO, 9. Aufl., 2023, § 163a StPO Rn 2a, u.a. unter Verweis auf BGH NJW 2018, 1986). Ein enger gefasster Begriff, der etwa nur förmlich anberaumte Vernehmungen als solche bezeichnet, würde insbesondere den Anwendungsbereich der gesetzlich geregelten Belehrungspflichten sinnwidrig verkürzen (Schuhr, a.a.O.). Ein aktives Verhandeln sei seitens des anwesenden Verteidigers für das Entstehen der Gebühr nicht erforderlich (Toussaint/Felix, KostR, 52. Aufl., 2022, RVG VV 4102 Rn 10).

Anhand dieser Maßstäbe sei davon auszugehen, dass bei dem Polizeieinsatz am 7.11.2019 über die bloße Identitätsfeststellung hinaus auch eine Befragung und damit eine Vernehmung des Angeklagten in Anwesenheit des Rechtsanwalts stattgefunden habe: Die Befragung und das Auskunftsverlangen richteten sich zunächst darauf, ob der in dem Wohnmobil durch die Polizei aufgefundene Hund dem Mandanten des Rechtsanwalts gehörte und darüber Rückschlüsse auf seine Identität gezogen werden können. Allerdings erfolgte dies erst, nachdem sich der Beschuldigte bereits ausgewiesen hatte, sodass dessen Identität bereits festgestellt worden war. Zudem sei jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht auszuschließen gewesen, dass die Frage, wer Besitzer des Hundes sei, auch für die Schuldfrage habe von Belang sein konnte. Aber auch unabhängig davon spreche für das Vorliegen einer Vernehmung i.S.d. StPO bereits, dass der Mandant des Rechtsanwalts durch die Polizei über sein Recht auf Aussagefreiheit belehrt worden sei. Offenbar sei die Polizei selbst der Annahme gewesen, eine formelle Vernehmung durchzuführen, da nur bei einer solchen die Pflicht zur Belehrung bestehe.

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