Gemäß § 14 RVG sei die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und -Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bemessen. In der Sache sei es um ein Verkehrsstrafverfahren vor dem AG(Strafrichter), das keine Besonderheiten aufgewiesen habe, gegangen. Der Sachverhalt sei überschaubar gewesen, sämtliche Kriterien des § 14 RVG seien vorliegend als durchschnittlich bis leicht überdurchschnittlich einzustufen.

Soweit der Verteidiger sich im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme des Führerscheins bzw. zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis geäußert habe, sei zwar zutreffend, dass dies bei der Bemessung der Verfahrensgebühr grds. mitzuberücksichtigen sei. Denn für Beschwerden gegen § 111a StPO-Beschlüsse bzw. das Auseinandersetzen mit der Beschlagnahme des Führerscheins entstehe keine besondere Gebühr. Das Beschwerdeverfahren sei vielmehr aufgrund des in Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV normierten Pauschalcharakters der Gebühren durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten (vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 570 ff). Hierdurch werde jedoch zugleich deutlich, dass dem Beschwerdeverfahren keine besondere, eigenständige Bedeutung bei der Bemessung der Gebühren zuerkannt worden sei, sodass dies bei der Ermittlung der hier in Rede stehenden Verfahrensgebühr allenfalls zu einer leicht überdurchschnittlichen Bemessung führe.

Gleiches gelte auch für die vom Verteidiger im Ermittlungsverfahren vorgenommene Besichtigung des Tatorts und Fertigung von Lichtbildern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kosten eigener Ermittlungstätigkeit des Verteidigers grds. nicht notwendig i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO seien, denn die Ermittlung belastender und entlastender Umstände im Ermittlungsverfahren sei gem. § 160 StPO Aufgabe der Staatsanwaltschaft (s. hierzu ausführl. Burhoff, AGS 2023, 193 ff., in diesem Heft). Darüber hinaus seien die prozessualen Möglichkelten – etwa durch das Stellen entsprechender Beweisanträge – auszuschöpfen und gingen privaten Ermittlungen vor (vgl. BeckOK StPO/Niesier, 46. Ed., 11.2023, § 464a Rn 23; Meyer-Goßner, StPO, 66. Aufl., 2023, § 464b, Rn 16; LG Detmold, Beschl. v. 9.6.2008 – 4 Qs 47/08). Dennoch soll diese für das Verfahren durchaus zielführende Tätigkeit des Verteidigers vorliegend nicht gänzlich außer Ansatz bleiben, sondern sei bei der Bemessung der Verfahrensgebühr mit zu berücksichtigen, was jedoch ebenfalls im Ergebnis nur eine leichte Erhöhung der Mittelgebühr rechtfertige.

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