Ob eine Terminsgebühr für Besprechungen auch dann anfallen kann, wenn der Rechtsanwalt Besprechungen allein mit dem Gericht oder dem Berichterstatter geführt hat, war seit jeher umstritten.

1. Rechtslage bis zum 31.7.2013

Nach der Fassung des RVG vor Inkrafttreten der Neufassung durch das 2. KostRMoG bestimmte Vorbem. 3 Abs. 3 HS 2 VV, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung gerichteten Besprechungen auch ohne Mitwirkung des Gerichts anfällt. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt die Besprechungen allein mit dem Richter führt, war schon nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des RVG bei verschiedenen Fallgestaltungen umstritten.

a) Keine Terminsgebühr

Nach einer weit verbreiteten Auffassung in der Rspr. lösen derartige Besprechungen allein mit dem Gericht die Terminsgebühr nicht aus (so OLG Koblenz RVGreport 2005, 430 [Hansens] = AGS 2005, 479 m. Anm. Hansens = AnwBl. 2005, 794; OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2012, 15 m. Anm. N. Schneider; LAG Kiel AGS 2019, 177; Hansens, RVGreport 2007, 375, 377).

b) Terminsgebühr

Die Gegenauffassung bejaht auch in seinem solchen Fall den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen (s. das LSG Schleswig hier und die von ihm zitierten Gerichte; LSG Essen RVGreport 2010, 221 [Ders.]; LSG München AGS 2020, 276; OLG Hamm AGS 2020, 561; LG Freiburg AGS 2007, 296 m. abl. Anm. N. Schneider; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., 2021, Vorbem. 3 VV Rn 214 ff. unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 23. Aufl.).

c) Terminsgebühr unter bestimmten Voraussetzungen

Führt der Rechtsanwalt zunächst ein Telefongespräch mit dem Richter, der wiederum den Gegner bzw. den Gegenanwalt hiervon unterrichtet, soll nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2011, 341 [Ders.], dem folgend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 214) die Terminsgebühr anfallen. Gegenteiliger Auffassung sind für diese Fallvariante das OVG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2009, 268 [Ders.]), das OVG Bremen (RVGreport 2015, 304 [Ders.] = AGS 2015, 272) und das FG Stuttgart (RVGreport 2015, 140 [Ders.] = AGS 2015, 123).

2. Rechtslage ab dem 1.8.2013

Ob die den Anfall der Terminsgebühr bejahende Auffassung auch für den Gesetzestand ab 1.8.2013 gilt, könnte fraglich sein. Nach der durch das 2. KostRMoG eingefügten Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt die Terminsgebühr nämlich nur für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen an. Eine Besprechung zwischen dem Richter und einem Prozessbevollmächtigten dürfte jedoch nicht "außergerichtlich" sein. Demgegenüber kann man den Gesetzeswortlaut allerdings auch dahin auslegen, dass das Wort "außergerichtlich" in dieser Vorschrift nur auf den dort ebenfalls genannten Termin und nicht auf die Besprechung verweist, so Mayer/Kroiß (RVG, 7. Aufl., 2018, Vorbem. 3 VV Rn 58 a.E.). Großzügiger ist das FG Düsseldorf (RVGreport 2020, 174 [Hansens] = AnwBl. 2020, 304), das sogar einseitige Gespräche eines Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht ohne Einbeziehung des Gegners für den Anfall der Terminsgebühr genügen lässt (ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 216).

Jedenfalls überzeugt mich die Argumentation des LSG Schleswig, wonach wechselseitig und nacheinander geführte Telefonate des Richters mit den Verfahrensbeteiligten und/oder ihren Bevollmächtigten die Terminsgebühr für Besprechungen auslösen können.

3. Einigungsbereitschaft des Gegners

Weitere Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen ist ganz allgemein die Einigungsbereitschaft der Verfahrensbeteiligten (s. LAG Köln RVGreport 2017, 256 [Hansens] = AGS 2017, 373). So muss etwa bei Gesprächen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners der Kläger vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan haben (so BAG RVGreport 2013, 193 [Hansens] = zfs 2013, 286 m. Anm. Hansens = AGS 2013, 222). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, musste hier auch der Antragsgegner ebenso wie die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin grds. mit der den Gegenstand der Telefonate bildenden Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich einverstanden gewesen sein. Das war hier, wie auch der weitere Verlauf (gerichtlicher Vergleichsvorschlag auf der Basis der Telefonate, Annahme dieses Vergleichsvorschlag durch die Verfahrensbeteiligten) zeigt, der Fall.

4. Verfahrensweise des Rechtsanwalts

Angesichts des Umstandes, dass nach einer weit verbreiteten Auffassung dem Prozessbevollmächtigten allein für Gespräche mit dem Richter die Terminsgebühr auch dann nicht anfällt, wenn der Richter den Inhalt dieser Besprechung in einem weiteren Gespräch mit dem Anwalt der Gegenseite erörtert, sollte der Rechtsanwalt den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen gebührenrechtlich absichern. Ein direktes Telefonat mit dem Gegner oder seinem Prozessbevollmächtigten, in dem die mit dem Ziel der Erledigung mit dem Richter geführten Ge...

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