Das LG verweist zunächst darauf, dass Rechtsanwalt R 2 auf seinen eigenen Antrag dem früheren Angeklagten für den Termin zur mündlichen Verhandlung und Haftbefehlsverkündung an diesem Tage als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Zwar sei die auf diesen Termin beschränkte Beiordnung – nach dem seit 13.12.2019 geltenden Recht – rechtswidrig, weil § 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 143 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren vorsehet, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch Aufhebung mit gesondertem Beschluss ende. Auch sei Rechtsanwalt R 2 nicht lediglich Terminsvertreter von Rechtsanwalt R 1, was eine zeitlich befristete Bestellung gerechtfertigt hätte, denn Rechtsanwalt R 2 war in der Sache noch nicht tätig und auch nicht beigeordnet worden, sodass der Angeklagte bei dem Verhandlungstermin noch keinen Verteidiger gehabt habe. Jedoch sei der in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung rechtswidrige Beschluss nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 142 Abs. 7 StPO angefochten worden, sodass er mit seinem rechtswidrigen Inhalt Bestand habe.

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