Unabhängig von der Frage, ob überhaupt die Kosten eigener Ermittlungen erstattet werden, muss der Verteidiger immer auch die Höhe der ggf. entstehenden Kosten im Auge behalten. Ggf. werden nämlich die entstandenen Kosten, selbst wenn sie grds. als erstattungsfähig angesehen werden (vgl. I.), nicht in voller Höhe erstattet.[10] Es ist also darauf zu achten, dass sich z.B. die Kosten/Auslagen eines Sachverständigen nicht zu weit von den Sätzen des JVEG entfernen.[11] Jedenfalls ist in solchen Fällen später aber im Einzelnen darzulegen, warum die Kosten in der besonderen Höhe "notwendig" waren.[12]

[10] Dazu z.B. KG StraFo 2012, 380 m. Anm. Burhoff, StRR 2012, 237; LG Stuttgart, Beschl. v. 28.12.2020 – 20 Qs 21/20, und LG Wuppertal AGS 2016, 38, jeweils für die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen.
[11] Vgl. die Fallgestaltung KG, a.a.O.; LG Stuttgart, a.a.O.; LG Wuppertal, a.a.O.; LG Oldenburg, Beschl. v. 17.1.2019 – 5 Qs 444/18, AGS 2020, 94.
[12] BGH NJW 2007, 1532; KG, a.a.O.

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