Für die Kostenerstattung ist es wichtig, dass der für eine nicht (mehr) existierende Partei auftretende Prozessbevollmächtigte die maßgebliche Rspr. kennt. Nach der zitierten Rspr. des BGH kann eine nicht existente Partei, die sich im Rechtsstreit auf ihre Nichtexistenz beruht, die ihr hierdurch angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen, wenn zu ihren Gunsten – wie es hier der Fall war – eine Kostenentscheidung ergangen ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Voraussetzung hierfür ist es nämlich, dass sich die Partei in dem betreffenden Rechtsstreit vorrangig auf ihre mangelnde Existenz berufen hat. Sie darf sich somit nicht hauptsächlich mit Einwendungen zur Sache verteidigt haben. Im letzteren Falle käme nämlich aufgrund der zugunsten der nicht existenten Partei ergangenen Kostenentscheidung eine Erstattung der hierdurch angefallenen Anwaltskosten nicht in Betracht.

Folglich sollte der Prozessbevollmächtigte der nicht existenten Partei in einem solchen Fall seine Verteidigung strikt darauf beschränken, auf die Nichtexistenz (hier: Tod des Beklagten) hinzuweisen und die Abweisung der Klage als unzulässig zu beantragen. Vorsorglich könnte der Prozessbevollmächtigte das Prozessgericht um einen rechtlichen Hinweis bitten für den Fall, dass es die Klage trotz des Todes des Beklagten als zulässig ansehen würde. Für diesen Fall könnte der Rechtsanwalt dann ankündigen, auch zur Sache vorzutragen. Im Regelfall ist die Sachlage hinsichtlich der Nichtexistenz der beklagten Partei hingegen klar. Dies war hier offensichtlich auch im Fall des LG Cottbus so, hatte nämlich der Kläger seine Klage umgehend zurückgenommen, als er von dem Tod des Beklagten erfahren hat.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 5/2023, S. 222 - 224

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