Die Vergütung des Terminsvertreters orientiert sich nach den Nrn. 3401 ff. VV. Die Gebührenzeilen im Rahmen der Terminsvertreter-Abrechnung basieren auf den geläufigen zivilrechtlichen Gebührennummern, insbesondere der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV und den Einigungsgebühren nach Nrn. 1000 ff. VV. Sie sind im Rahmen der Abrechnung gängiger Bestandteil und finden sich dabei sowohl auf Seiten des Terminsvertreters als auch auf Seiten des Prozessbevollmächtigten wieder.

Hinsichtlich der Abrechnung des Terminsvertreters können unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Gebühren in unterschiedlichen Höhen entstehen. Zur Vollständigkeit und zum besseren Verständnis werden in den Fallbeispielen unter II. die Gebühren des Prozessbevollmächtigten mit aufgeführt, sodass eine komplettierte Abrechnung sowie Prüfung dieser nachvollzogen werden kann. Des Weiteren werden in den Fallbeispielen zur Vereinfachung lediglich Gebühren berechnet. Die Auslagen bedürfen hier keiner näheren Betrachtung. Hingewiesen sei dennoch darauf, dass auch für den Terminsvertreter die Vorschriften der Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV gelten.[1]

[1] Vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 3401 Rn 69.

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