Die Aufstellung einer solchen Vergleichsrechnung ist zweifellos vor Beauftragung eines Terminsvertreters empfehlenswert, um einen etwaigen Kostennachteil zu vermeiden.

Eine Vergleichsrechnung enthält die Gegenüberstellung der Verfahrensgebühr des Terminsvertreters, in den meisten Fällen die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV i.H.v. 0,65, und die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die Terminsgebühr hingegen bleibt außen vor.[15]

Eine Vergleichsrechnung könnte folgendermaßen aussehen:

 

Kosten Terminsvertreter

 
0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401 VV 326,30 EUR
(Wert: 7.228,70 EUR)  
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Gesamt 346,30 EUR

Reisekosten Prozessbevollmächtigter

 
Pkw (Hin- und Rückfahrt) 357,00 EUR
(850 km x 0,42 EUR)  
Abwesenheitspauschale, Nr. 7005 Nr. 4 VV 80,00 EUR
Gesamt 437,00 EUR

Wenn die Kosten des Terminsvertreters überwiegen, so gilt im Allgemeinen die 10-Prozent-Regel. Demnach wird vorgesehen, dass die erwarteten Mehrkosten des Terminsvertreters, die Kosten des Prozessbevollmächtigten um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen, so auch der BGH.[16]

Ergibt die Prognose, wie im obigen Beispiel, keine Überschreitung der 10-Prozent-Regel, so sind die Kosten grds. erstattungsrechtlich gerechtfertigt, auch wenn die tatsächlich angefallenen Kosten letzten Endes deutlich höher ausfallen als erwartet.[17]

Darüber hinaus stellt sich letztlich die Frage, ob in obenstehender Rechnung die Aufnahme des Fahrtweges mit dem Auto gerechtfertigt war, selbst wenn es günstigere Transportmittel, wie das der Bahn, gegeben hätte.

Nach Entscheidung des OLG Stuttgarts ist dies erstattungsrechtlich gerechtfertigt, solange zu erwarten war, dass der Prozessbevollmächtigte das Auto genutzt hätte.[18]

[15] Vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 3401 Rn 87.
[16] BGH NJW 2003, 898 Tz. 22 = AGS 2003, 97.
[17] Vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 3401 Rn 106.
[18] OLG Stuttgart JurBüro 2005, 367 = AGS 2006, 206.

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