Sobald durch vorangegangene Verfahren Gebühren des Prozessbevollmächtigten angerechnet werden, findet ebenso eine Anrechnung auf etwaige Gebühren des Terminsvertreters statt.[13] Dies kann bspw. aufgrund einer verdienten Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV wegen außergerichtlichen Tätigwerdens oder durch den Verdienst einer Nr. 3305 bzw. Nr. 3307 VV im Rahmen des Mahnverfahrens vonstattengehen.
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