Sobald durch vorangegangene Verfahren Gebühren des Prozessbevollmächtigten angerechnet werden, findet ebenso eine Anrechnung auf etwaige Gebühren des Terminsvertreters statt.[13] Dies kann bspw. aufgrund einer verdienten Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV wegen außergerichtlichen Tätigwerdens oder durch den Verdienst einer Nr. 3305 bzw. Nr. 3307 VV im Rahmen des Mahnverfahrens vonstattengehen.

[13] Vgl. AnwK/N. Schneider, a.a.O., VV 3401 Rn 46, 56.

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