Für die Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im Namen des Mandanten entsteht für die bevorstehende Teilnahme an einem Termin die Verfahrensgebühr Nr. 3401 VV. Der Regelfall ist die Vertretung des Prozessbevollmächtigten durch einen Terminsvertreter, bevollmächtigt durch eine Untervollmacht, vor einem auswärtigen Gericht im Rahmen eines Gerichtstermins.[3] Hier handelt es sich oftmals um die anwaltliche Vertretung vor einer mündlichen Verhandlung. Ferner kann die Verfahrensgebühr bei Erörterung oder Beweisaufnahme eines gerichtlich anberaumten Termins entstehen[4] oder auch durch weitere Termine wie ein Anhörungstermin. Weitere Termine wären zum Beispiel Güte- oder Erörterungstermine sowie Beschwerdetermine.[5]

Ein außergerichtlicher Termin zur Erledigung der Hauptsache oder Vermeidung einer streitigen Verhandlung führt ebenfalls zu einer Entstehung der Nr. 3401 VV.[6]

Die Höhe der Verfahrensgebühr beläuft sich auf die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3401 VV). Im Regelfall, ausgehend von einer durchschnittlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.H.v. 1,3 im Rahmen des Klageverfahrens, würde so für den Terminsvertreter eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,65 nach Nrn. 3100, 3401 VV resultieren.

Ferner verdient der Unterbevollmächtigte die Verfahrensgebühr, wenn er mit besonderer Expertise dem Prozessbevollmächtigten in einer mündlichen Verhandlung zur Seite steht. Ebenso, wenn der Vertreter bevollmächtigt wird, Ladungen, Schriftsätze und Weiteres entgegenzunehmen, um den Prozessbevollmächtigten zu vertreten, entsteht die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401 VV.[7]

Sie kann auch mehrfach, ohne dass der Unterbevollmächtigte einen Termin beiwohnt, entstehen – zu beachten ist dabei, dass die Verfahrensgebühr lediglich einzeln in Rechnung gestellt werden kann (ausführlicher unter 3.).

[3] Vgl. Enders, JurBüro 2004, 627, 630.
[4] Vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 3401 Rn 21.
[5] Vgl. Gerold Schmidt, a.a.O., VV 3401 Rn 74.
[6] Vgl. Toussaint, a.a.O., VV 3401 Rn 8.
[7] Vgl. Enders, JurBüro 2004, 627, 630.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge