Entgegen der Ansicht des Urkundsbeamten und der Bezirksrevisorin geht das AG davon aus, dass, wie vom Verteidiger beantragt, für die Termine vom 30.10.2022 und 11.11.2022 zwei Termingebühren entstanden sind. Zwar sehe die Nr. 4102 VV vor, dass der Verteidiger für die ersten drei Termine aus deren Katalog die Gebühr nur einmal erhalte. Hier greife dies jedoch nicht durch, denn die vom Verteidiger wahrgenommenen Termine beträfen – so das AG – einmal eine Haftvorführung und einmal eine Haftprüfung. Die Termine hätten unterschiedliche Rechtsgrundlagen, und zwar §§ 128, 114a, 115 bzw. §§ 117 ff. StPO, und seien vor unterschiedlichen Richtern erfolgt, namentlich am 30.10.2022 vor dem Bereitschaftsrichter am AG Leipzig, am 11.11.2022 vor dem entscheidenden Richter. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Zusammenlegung der Gebühren für die mündliche Haftprüfung und die Haftvorführung schon deswegen nicht angezeigt sei, weil die Verfahrenssituation jeweils eine andere sei, mithin ein anderer Verfahrensabschnitt vorliege, der den Gebührentatbestand neu entstehen lasse. Bei der Haftvorführung habe der Beschuldigte und auch sein Verteidiger in der Regel keinerlei Akteneinsicht und nur beschränkte Möglichkeiten, sich gegen den Vorwurf im Haftbefehlsantrag zu verteidigen. Aus diesem Grunde sei die Möglichkeit der mündlichen Haftprüfung geschaffen worden. Die mündliche Haftprüfung erfolge demgegenüber in der Regel nach Akteneinsicht und nach entsprechender Festlegung einer Verteidigungsstrategie zwischen Verteidiger und Beschuldigten. Dies gewährleiste das grundgesetzlich vorgesehene faire Verfahren. Insoweit sei es auch notwendig die Leistungen des Verteidigers entsprechend abzugelten.

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