Das OLG Brandenburg hat zunächst die Auffassung des LG Potsdam – Einzelrichter – geteilt, die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte gestaffelte Festsetzung des Streitwertes sei unzulässig. Dies hat das OLG damit begründet, die Streitwertfestsetzung diene gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren (KG AGS 2018, 344; OLG Bremen AGS 2022, 92 [N. Schneider]; OLG München AGS 2017, 336). Vielmehr sei – wie es hier auch geschehen war – ein einheitlicher Streitwert für das gesamte Verfahren festzusetzen. Für den Streitwert sei dabei gem. § 39 Abs. 1 GKG die Summe aller Gegenstände maßgebend, die im Laufe des Verfahrens anhängig gemacht worden seien. Für die Wertberechnung sei gem. § 40 GKG der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgeblich. Folglich komme es für die erste Instanz auf den Eingang der Klageschrift an (KG und OLG Bremen, je a.a.O.). Die hier noch vor Klagezustellung, aber nach Klageeingang erfolgte Teilklagerücknahme hatte nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg keine Auswirkungen auf die bereits mit Anhängigkeit des Rechtsstreits begründete Höhe der Gerichtsgebühren. Deshalb sei die Reduzierung des Streitwertes infolge der Teilklagerücknahme bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

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