Der Rechtsanwalt hatte seinen Mandanten, den späteren Kläger, zunächst im Widerspruchsverfahren und sodann vor dem VG Leipzig im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren vertreten. In seiner Kostenentscheidung hat das VG Leipzig angeordnet, dass die Beklagte dem Kläger seine notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat einschließlich seiner Kosten für die anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren. Außerdem hat das VG in seinem Beschluss die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV und für das Verwaltungsstreitverfahren – soweit hier von Interesse – eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV nebst Auslagen geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,8 zzgl. Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Auf die im Verwaltungsstreitverfahren angefallene 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV hat die UdG unter Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 2.3. Abs. 4 S. 1 VV eine 0,75-Geschäftsgebühr angerechnet und den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Gegen die Absetzung hat der Kläger einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) eingereicht und geltend gemacht, die Anrechnungsregelung in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV sei vorliegend nicht anwendbar, weil er mit seinem Rechtsanwalt eine stundensatzbezogene Honorarvereinbarung geschlossen habe und eine vereinbarte Vergütung gerade nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung gleichgestellt werden könne. Das VG Leipzig hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge