- Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist ein Kraftfahrzeug angemessen, wenn dessen Verkehrswert einen Betrag i.H.v. 7.500,00 EUR nicht überschreitet.
- Der diesen Verkehrswert überschreitende Betrag ist sodann zunächst auf den Vermögensschonbetrag i.H.v. 10.000,00 EUR gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 S. 1 Nr. 1 der DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d.F. ab 1.1.2023 zur Auffüllung heranzuziehen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen