1. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist ein Kraftfahrzeug angemessen, wenn dessen Verkehrswert einen Betrag i.H.v. 7.500,00 EUR nicht überschreitet.
  2. Der diesen Verkehrswert überschreitende Betrag ist sodann zunächst auf den Vermögensschonbetrag i.H.v. 10.000,00 EUR gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 S. 1 Nr. 1 der DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d.F. ab 1.1.2023 zur Auffüllung heranzuziehen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.1.2023 – 6 WF 7/23

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