In der Beschwerde hat die Antragstellerin keine Umstände vorgetragen, die eine Unverwertbarkeit ihres Kraftfahrzeuges begründen würden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Fahrt zu ihrer derzeitigen beruflichen Fortbildungsmaßnahme (Universitätsklinik) noch auf ihre – ohne nähere Angaben hierzu zu machen – ab 1.4.2023 in Aussicht befindliche Arbeitsstelle. Sie hat hier auch nicht vorgetragen, dass diese Arbeitsstätten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar wären. Werden Kraftfahrzeuge nicht beruflich benötigt, sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigende Vermögensbestandteile, bzw. bei beruflicher Notwendigkeit sind höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.11.2020 – 13 UF 134/20). Die Nutzung ihres vorhandenen Kraftfahrzeuges ist daher vorliegend nicht zwingend erforderlich, um wesentliche Nachteile hier auszugleichen. Ein Fall des § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII liegt daher hier nicht vor.

Gem. § 90 Abs. 3 SGB XII kann der Einsatz von verwertbaren Vermögen unzumutbar sein, wenn der Einsatz für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten würde (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 102) und es sich vorliegend um eine atypische Fallkonstellation handelt (Siebel-Huffmann, BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 68. Ed., 1.12.2021).

Die Antragstellerin hat hier weiter vorgetragen, dass ein Verkauf des Kraftfahrzeuges und die entsprechende Ersatzbeschaffung mit finanziellem Verlust verbunden seien. Ihren Vortrag hat sie im Verfahren jedoch weder weiter begründet noch z. B. durch Vorlage von entsprechenden Inseraten belegt. Nach der vorliegenden Entscheidung des OLG Saarbrücken spricht die von der Antragstellerin angeführte derzeitige Mangellage auf dem Gebrauchtwagenmarkt eher gegen die Annahme, dass vorliegend eine Verwertung mit einem finanziellen Verlust für die Antragstellerin einhergehen würde.

Es liegen daher hier keine belegten Gründe für die Annahme einer atypischen Konstellation i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII vor.

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