Ob und ggfs. welche Kosten für die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung bei dem späteren Prozessbevollmächtigten entstanden sind, richtet sich nach Auffassung des BGH nach Art und Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats. Ob nämlich eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auslöst oder als eine der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV abgegolten ist, sei nämlich eine Frage der Art und des Umfangs des Mandats.

1. Unbedingter Prozessauftrag

Wenn – so fährt der BGH fort – der Mandant seinem Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag erteilt, in gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (s. Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV), würden bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren auslösen. Dies gelte auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig geworden ist. In einem solchen Fall könne eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV nicht entstehen.

2. Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit oder aufschiebend bedingter Prozessauftrag

Hiervon zu unterscheiden sind nach den weiteren Ausführungen des BGH die Fälle, in denen sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. In beiden Fällen falle dem so beauftragten Rechtsanwalt für die anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV an.

Ein lediglich aufschiebend bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag stehe dem Anfall der Geschäftsgebühr somit nicht entgegen (BGH RVGreport 2019, 453 [Hansens] = zfs 2019, 702 m. Anm. Hansens; BGH RVGreport 2013, 310 [Ders.] = zfs 2013, 406 m. Anm. Hansens).

Vorliegend hatte das LG Wuppertal in seinem Urteil lediglich festgestellt, dass die Klägerin ihren (späteren) Prozessbevollmächtigten nach Unterbleiben des Zahlungseingangs beauftragt hat. Es hatte jedoch keine Feststellungen zu Art und Umfang des Mandats getroffen.

Nach Auffassung des BGH konnte auf dieser Grundlage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Geschäftsgebühr keinen Bestand haben. Insoweit hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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